Das Bayerische Landesamt für Statistik hat die Stichtagsbevölkerung, die bei der Kommunalwahl 2026 für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte ausschlaggebend ist, veröffentlicht.

Für die Kommunalwahlen gilt laut Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), dass für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Bayerischen Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde gelegt wird (Art. 55 Abs. 1 GLKrWG).

Der Wahltermin für die Kommunalwahlen fällt auf den 08.03.2026. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik heute öffentlich bekannt gemacht hat, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wird, die Stichtagsbevölkerung zum 31.03.2025.

Die Stichtagsbevölkerung ist darüber hinaus für mehrere Entscheidungen, wie z.B. für die Einstufung in ein Amt als erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat, weitere Bürgermeisterin oder weiterer Bürgermeister und als berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied maßgeblich. Dabei bestimmt sich die Höhe grundsätzlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Landkreises, die das Landesamt für Statistik zum 30. Juni des Vorjahres – also 2025 – fortgeschriebenen Einwohnerzahl (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) veröffentlicht. Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit und kommt die Gemeinde oder der Landkreis dadurch in eine Einwohnerklasse, die nur noch die Einstufung in ein niedrigeres Amt zulassen würde, ändert sich die Einstufung von im Amt befindlichen
Beamten oder Beamtinnen auf Zeit bezogen auf ihre Person für die Dauer ihrer Amtszeit und im Fall ihrer Wiederwahl für unmittelbar folgende Amtszeiten nicht (Art. 45 Abs. 3 Satz 5 KWBG).

Weiter bestimmt sich die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nach der letzten vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl (Art. 46 Abs. 1 Satz 3 KWBG).

Der anzuwendende Rahmensatz für die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt sich ebenfalls nach der letzten vom Landesamt für Statistik früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl (Art. 53 Abs. 2 Satz 2, KWBG).

Die Bevölkerungsfortschreibung basiert auf aktuellen durch den Zensus 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahl.

Bericht: Bayerisches Landesamt für Statistik – Foto: Rainer Nitzsche (Luftaufnahme von Wildenwart, Gemeinde Frasdorf im Landkreis Rosenheim)