Tourismus

Chiemgauer Privat-Gastgeber bei Bundesgerichtshof gescheitert

Veröffentlicht von Anton Hötzelsperger

Der Verein „Private Gastgeber im Chiemgau e.V.“, dem 150 Vermieterbetriebe aus den Landkreisen Traunstein und Rosenheim angehören, hat seit seiner Gründung vor sechs Jahren eine Auseinandersetzung mit der mächtigen GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Aus Sicht der Privatvermieter werden zum Teil, zu Unrecht und oft im nachhinein für mehrere Jahre Gebühren verlangt. Ein nicht namentlich genanntes Mitglied brachte es mit Unterstützung des Vereins nunmehr bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe – und bekam nicht Recht.

Wie Vorsitzender Bartholomäus Irlinger aus Oberwössen und Geschäftsführer Markus Ritter nunmehr von der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof informierten, hat dieser seine Entscheidung und sein Urteil damit begründet, dass Vermieter bei ihrer Werbung im Internet eine Öffentlichkeit herstellen. Aber genau das war der Hoffnungsschimmer der Privaten Gastgeber, denn der Zugang für eine breite Öffentlichkeit ist vom Europäischen Gerichtshof die Voraussetzung für die Erhebung von GEMA-Gebühren. Der Privatvermieter-Verein ist nach wie vor der Ansicht, dass das Anmieten von Ferienwohnungen in der Regel für längere Zeit erfolgt als die Buchungen in der Hotellerie   und so nicht von einer breiteren Öffentlichkeit ausgegangen werden kann. Der Klage-Betrieb ging nach einer verlorenen Verhandlung vor dem Amtsgericht Traunstein in die Berufung und in die nächste Instanz. Die Richter am Landgericht München waren sich selbst nicht einig und haben einer Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugestimmt.

Die Privaten Gastgeber informieren nunmehr ihre Mitglieder unter anderem wie folgt: „Die über viele Jahre andauernden Streitigkeiten mit der GEMA haben nun durch das Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe ein vorläufiges Ende gefunden. Leider hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Urheber über die Rechte der Vermieter gestellt.   Neu in der Argumentation für die Rechtmässigkeuit der Forderungen ist nun die Feststellung des Gerichtes, dass eine Öffentlichkeit bereits durch die Bewerbung der Ferienobjekte gegeben ist. Im Klartext bedeutet dieses Urteil, dass die Forderungen der GEMA rechtlich in Ordnung sind und von den Vermietern die geforderten Gebühren bezahlt werden müssen. Lediglich durch die Einschränkung des Gerichtes, dass es eine Mindestschwelle der Öffentlichkeit gibt und auch die außergerichtliche Rücksprache mit den Anwälten der GEMA lässt die Vermutung zu, dass Betriebe mit nur einer Ferienwohnung als Privatvermieter angesehen werden und somit wohl keine Gebühr abzuführen ist. Dies wurde aber nicht explizit im Urteil ausgewiesen und ist wohl im Einzelfall mit der GEMA zu regeln. Im Idealfall wird hier eine weitere Klage eines Betriebes in den nächsten Jahren für Klarheit sorgen.

Wir als Verantwortliche im Verband sind von dem getroffenen Urteil sehr enttäuscht, hatten wir uns doch im Vorfeld gute Chancen auf einen Erfolg ausgerechnet. Dennoch ist das investierte Geld, trotz des für uns negativen Ergebnisses, letztlich gut angelegt, da unser Ziel ja war, eine endgültige Klarheit herzustellen. Bedanken dürfen wir uns noch bei unserem Mitgliedsbetrieb, der als klagender Betrieb auch einen Großteil der Kosten der ersten Instanzen übernommen hat. Unser herzlicher Dank gilt auch unserem Anwalt Gerhard Peckert, der ehrenamtlich die Klage durch die Instanzen begleitet hat.

 Anwalt Gerhard Peckert entnimmt dem Urteil des BGH noch Folgendes: Dem Urteil kann entnommen werden, dass der BGH das Recht der Urheber schützen möchte und, so auch das Landgericht München, nur dann eine Gebührenfreiheit annimmt, wenn sich Personen aus privatem Anlass treffen und dort urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlichen. Auf der anderen Seite hat der BGH unserer Ansicht Recht gegeben, nämlich der, dass es einen urheberrechtlich freien Raum gibt, wenn die geschützten Werke nur einer unbedeutenden Mehrzahl von Personen zur Verfügung gestellt werden. Der BGH hat leider den vom Gesetzgeber verwendeten Begriff einer „Vielzahl von Personen“ nur negativ dahin abgegrenzt, dass die Mindestschwelle für den Begriff „Vielzahl von Personen“ nur dann unterschritten ist, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke nur einer „nicht unerheblichen Anzahl von Personen“ vorgeführt werden. Der BGH hat leider somit einen unbestimmten Begriff durch einen anderen ersetzt.”

 Foto/s: Hötzelsperger – Vorsitzender Bartholomäus Irlinger und Geschäftsführer Markus Ritter vom Verein „Chiemgauer Privat-Gastgeber“ bei ihrer letzten Versammlung im Gasthaus Feldwies in Übersee.

Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

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