Das Staatliche Bauamt Rosenheim plant an der Staatsstraße 2093 den Neubau der Ortsumfahrung Prutdorf (Bauabschnitt 1) und den Ausbau der Staatsstraße zwischen Prutdorf und Bachham (Bauabschnitt 2). Beide Vorhaben sind Teil eines Gesamtkonzeptes zur Schaffung einer leistungsfähigen Staatsstraßenverbindung zwischen Prien und Frasdorf (Bundesautobahn A 8).
Für die Kosten der Ortsumfahrung Prutdorf kommt nach Erlangung des Baurechts durch das vorliegende straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren in kommunaler Sonderbaulast der Markt Prien am Chiemsee und für den Ausbau zwischen Prutdorf und Bachham der Freistaat Bayern auf. Die Regierung von Oberbayern hat hierzu jetzt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Planunterlagen werden in den Gemeinden Prien am Chiemsee und Frasdorf einen Monat öffentlich ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planungen zu erheben, geben die Gemeinden ortsüblich bekannt. Die Planunterlagen sind zudem ab dem Beginn der Auslegung auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter www.regierung.oberbayern.bayern.de abrufbar.
Hinweise zum Ablauf eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren das zum Beispiel für den Bau oder den Ausbau einer Bundesfernstraße vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Details zur Auslegung werden vorher in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht. Private Betroffene können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von einem Monat Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei den auslegenden Gemeinden oder bei der Regierung erheben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist bittet die Regierung den Vorhabensträger um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Schreiben. Anschließend entscheidet sie, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder ob darauf verzichtet werden kann. Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, lädt die Regierung die Träger öffentlicher Belange und die Einwendungsführer zu dem Termin. Das kann auch über eine öffentliche Bekanntmachung geschehen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen an private Betroffene erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird ergänzend auch ortsüblich bekannt gemacht. Ergibt sich im Anhörungsverfahren die Notwendigkeit, den Plan zu ändern, sind neu oder anders Betroffene darüber zu informieren. Sie erhalten Gelegenheit, dagegen wiederum Einwendungen zu erheben. Bei erheblichen Änderungen kann auch eine erneute Auslegung der Planunterlagen erforderlich sein. Sobald das Entscheidungsmaterial vollständig ist, erstellt die Regierung den sog. Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt. Auch hier kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden darüber hinaus in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.
Fotos: Hötzelsperger – Engstelle in Prutdorf
Luftbild: Rainer Nitzsche – Blick auf Bachham mit Gewerbegebiet und Vereinshaus