Gastronomie

Hotel- und Gaststättenverband Bayern: aktuell

Der Hotel- und Gaststättenverband Bayern (HOGA) informiert ausführlich über die aktuellen Geschehnisse zu Corona und Koalitions-Ausschuss sowie zu den jüngsten Umfrage-Ergebnissen wie folgt:

Ergebnisse Koalitionsausschuss

Wie berichtet, wird die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie für ein Jahr von Juli 2020 bis Juni 2021 auf 7 Prozent gesenkt. Darauf hat sich die Große Koalition in der vergangenen Nacht in einem Verhandlungsmarathon geeinigt. Bevor wir eine Vielzahl berechtigter Fragen beantworten möchten wir Ihnen eines versichern: Wir kämpfen auch nach diesem Erfolg mit unvermindertem Einsatz für eine unbefristete reduzierte Umsatzsteuer für Sie weiter.

1. Wie Sie wissen war die Reduzierung der Umsatzsteuer seit Jahrzehnten eine zentrale Forderung der Branche. Immerhin 93 Prozent von Ihnen haben diesen Punkt in der aktuellen Umfrage als wichtigste Maßnahme im Kampf gegen die Corona-Krise angegeben. Trotz der Beschränkung auf Speisen halten wir sie für ein wichtiges und mutmachendes Signal, das vielen Gastgebern eine Perspektive gibt. Mit den 7 Prozent haben wir einen wichtigen Erfolg erzielt. Wir sind bislang die einzige Branche die eine branchenspezifische Steuersenkung durchsetzen konnte. Ja, wir sind besonders betroffen, trotzdem ist diese Entscheidung alles andere als selbstverständlich. Wir wissen, dass es ein ganz schwieriger Kompromiss war.

2. Dass die 7 Prozent erst dann Wirkung entfalten, wenn wir wieder hochfahren, ist klar. Wenn es dann aber zu einer Wiedereröffnung der Branche unter den derzeit andiskutierten Abstandsregelungen kommt, gehen laut Umfrage unsere Betriebe von 53 Prozent Umsatzrückgang aus. Gleichzeitig würden jedoch 69 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes benötigt, um ein erfolgreiches Wiederhochfahren zu gewährleisten. Durch die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes kann dieser Fehlbetrag zumindest teilweise kompensiert werden. Aus diesem Grund kann es auch unserer Ansicht nach keine Preisreduzierungen geben, diese hatten wir auch nie versprochen. Im Gegenteil: Wir haben immer darauf hingewiesen, dass unsere Betriebe die zwölf Prozentpunkte mehr an Rendite bei ihrem Überlebenskampf benötigen. Zudem schaffen sie mittelfristig eine Perspektive, dass unsere Betriebe ihre Kredite zurückzahlen können.

3. Wir verstehen die Enttäuschung, dass für Getränke die 7 Prozent nicht eingeführt wurden. Nicht nur Kneipen, Bars, Clubs und Discotheken hätten diese zusätzliche Entlastung dringend benötigt. Wir wissen, dass dies gestern versucht wurde. Aber die Tatsache, dass im Einzelhandel für alkoholfreie wie auch alkoholische Getränke 19 Prozent gelten und der Umfang des bezifferten Steuerausfalls dann deutlich größer gewesen wäre, stand einer Einigung entgegen. Es wäre dann nicht um die vom SPD-Vorsitzenden Norbert-Walter Borjans bezifferten 5 Milliarden Euro Steuerausfall gegangen, sondern um den fast doppelten Betrag.

4. Umso wichtiger ist es, dass wir den von uns geforderten Rettungsfonds mit direkten Finanzhilfen für alle Unternehmen der Branche schnell erhalten. Dafür werden wir unvermindert weiter kämpfen – denn ohne direkte Finanzhilfen werden viele diese Krise nicht überstehen. Monatelang keine Umsätze bei weiterhin hohen Kosten, insbesondere hohen Pachten, verkraftet auch das gesündeste Unternehmen nicht.

5. Enttäuscht melden sich auch viele Unternehmer bei uns, die sehnsüchtig auf einen Termin warten, wann sie wieder Gäste empfangen dürfen. Diese Frage stand übrigens gestern nicht auf der Agenda. Ganz wichtig wird bleiben, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen der Branche in ihrem nächsten Austausch am 30. April eine Perspektive für die Wiedereröffnung geben. Auch hier bringen wir uns sehr konkret ein und zeigen auf, welche Schutzkonzepte die Branche entwickelt. Denn keine Frage: Für unsere Branche der Gastfreundschaft hat die Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter oberste Priorität.

Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Koalitionsausschusses freuen wir uns  über die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für unsere Mitarbeiter. Dies wird helfen, die finanziellen Einbußen unserer Mitarbeiter zumindest etwas weniger werden zu lassen.

Wiederhochfahren der Branche

Gleichzeitig sind die Diskussionen über ein verantwortungsvolles „Wiederhochfahren“ in vollem Gange. Wir brauchen eine Öffnungsperspektive. Die Frage danach steht wie oben genannt erst am 30. April auf der Agenda der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin. Auch hier stehen wir im engen Austausch mit Ministerien, Behörden und Kollegen aus ganz Deutschland, um entsprechende Vorschläge zusammenzustellen, die die Politik von uns verlangt. Wir müssen etwas anbieten, da sonst eine Öffnung in weite Ferne rückt. Im Anhang finden Sie einen aktuellen Stand, der sich aus verschiedensten Rückmeldungen zusammensetzt. Es sind basierend auf Ihren Rückmeldungen Vorschläge von Unternehmern für Unternehmer. Ergänzend hierzu finden Sie auch wertvolle Hinweise auf der Seite der BGN. Wenn Sie Anmerkungen zum Thema haben, teilen Sie diese uns bitte unter landesgeschaeftsstelle@dehoga-bayern.de mit.

Umfrageergebnisse

Ebenfalls schicken wir Ihnen das Ergebnis unserer aktuellen Umfrage, aus der wir oben bereits auszugsweise zitiert haben. Darin sind interessante Ergebnisse zu finden, die Ihnen eine aktuelle Sicht unserer Branche zeigen. Bitte schauen Sie sich die Ergebnisse an. Teilgenommen haben in zwei Tagen 3.402 Betriebe – herzlichen Dank für Ihr Mitmachen!

Liebes Mitglied, wir haben noch einen langen Weg vor uns. Wir bitten sehr herzlich einen kühlen Kopf zu bewahren. Wir kommen Stück für Stück weiter. Die uns unterstützende Politik muss aber auch merken, dass sich ihr Einsatz positiv auswirkt und nicht dafür auch noch „geprügelt“ wird. Der Umsatzsteuerbeschluss darf nicht zerrissen werden. Es ist ein historischer Erfolg inmitten der Krise. An der Entfristung arbeiten wir. Das Thema Rettungsfonds ist nicht vom Tisch. Gestern wurde schlichtweg nicht über finanzielle Hilfen einzelner Branchen gesprochen. Dies wird folgen.

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Lockerung der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in Hotellerie und Gastronomie – Vorschläge der Branche für ein verantwortungsvolles „Wiederhochfahren“

A. Vorbemerkung

Der DEHOGA hat während der gesamten Zeit der Corona-Pandemie alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie akzeptiert.

Es ist Aufgabe der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierungen zu entscheiden, wann welche Lockerungen unter welchen Auflagen möglich sind.

In Verantwortung für die Gesundheit von Gästen, Mitarbeitern und Unternehmerfamilien ist es geboten, jetzt ein stufenweises „Wiederhochfahren“ der Branche zu prüfen.

Derzeit werden in den Regierungen insbesondere Voraussetzungen der Öffnung von Restaurants / Gaststätten mit Sitzplätzen, Außengastronomie und touristischen Übernachtungen diskutiert.

Der DEHOGA erklärt seine ausdrückliche Bereitschaft, sich verantwortungsvoll und konstruktiv in die Beratungen einzubringen. Fachexpertise ist notwendig, um die Praxistauglichkeit der branchenspezifischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

B. Was für die Branche wichtig ist

1. Angemessene Vorlaufzeiten

Die Ankündigung konkreter Lockerungen an Betriebe und Gäste sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen. Das verringert Unsicherheiten und Fehler, ermöglicht eine professionelle Vorbereitung, erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten und trägt so entscheidend dazu bei, dass das Infektionsgeschehen unter Kontrolle gehalten werden kann.

2. Gleiches gleich behandeln

Gleiche Fragestellungen müssen einheitlich für alle Betriebstypen geregelt werden. Betriebe dürfen öffnen, wenn und soweit sie die definierten Standards einhalten können, unabhängig von willkürlich gewählten Abgrenzungen wie Betriebsgrößen oder Öffnungszeiten. Solche Regelungen schaffen immer auch Abgrenzungsprobleme und damit Wettbewerbsverzerrungen, was dann wiederum die Akzeptanz mindert. Insbesondere eine Eingrenzung der Öffnungszeiten wäre kontraproduktiv, da sie der wünschenswerten Entzerrung der Gästenachfrage entgegenstehen würde.

3. Regelungsebenen und Verantwortlichkeiten

  • Es existieren über den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 des Bundesarbeitsministeriums bereits für viele Bereiche verbindliche Standards. Diese werden derzeit durch die Berufsgenossenschaft BGN in entsprechende Branchenstandards für den Arbeitsschutz umgesetzt (Gefährdungsbeurteilung und Pandemieplanung).
  • Die zukünftigen Rechtsverordnungen der Bundesländer haben insbesondere den Infektionsschutz für die Gäste und die allgemeine Bevölkerung zu regeln. Diese Rechtsverordnungen müssen zum Arbeitsschutz widerspruchsfrei sein.
  • Daneben treten die betrieblichen Konzepte, insbesondere das jeweilige betriebliche HACCP-Konzept. Damit setzt jeder Unternehmer in seiner Verantwortung und mit seiner Expertise generelles Recht um. Diese Struktur hat sich bewährt und wird sich auch in Coronazeiten bewähren. Das bedeutet auch: Das Gesetz-/Verordnungsgeber muss und kann nicht jedes Detail regeln.

Konkret:

  • Die Hygieneleitlinien für die Gastronomie inklusive der hygienegerechten Ausstattung des Betriebs und der Personalhygiene, dokumentierte Reinigungs- und Schulungsmaßnahmen sowie betriebliche Eigenkontrollen und Gefahrenanalyse nach HACCP-Grundsätzen sind bereits grundlegende Voraussetzung für jeden gastgewerblichen Betrieb.
  • Jeder gastgewerbliche Unternehmer ist mit diesen Grundsätzen vertraut und ist sich seiner, aufgrund der Corona-Epidemie aktuell nochmals erhöhten Verantwortung insbesondere zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung des Virus nach Wiedereröffnung gastgewerblicher Betriebe, sehr bewusst.
  • Mitarbeiter in der Gastronomie dürfen nur dann Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt durchführen, wenn sie über den erforderlichen Infektionsschutz nach IfSG und die Pflichten zur persönlichen Vorsorge belehrt wurden. Der gastgewerbliche Unternehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig intern zu belehren und wird diese jetzt verstärkt auf deren Selbstbeobachtungs- und Mitteilungspflicht im Hinblick auf die bekannten Covid-19 Symptome schulen.

4. Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit

Es muss klare Zuständigkeiten und eine bundeseinheitliche Abstimmung geben. Widersprüchliche Regelungen zwischen dem (bundesrechtlich geregelt geregelten) Arbeitsschutz und den (infektionsschutzrechtlichen) Rechtsverordnungen der Länder, teilweise sogar mit abweichenden Regelungen in einzelnen Kommunen, darf es nicht geben. Ansonsten wird die Kommunikation massiv erschwert und die Akzeptanz gemindert.

C. Was der DEHOGA tun kann

  • Wir lassen keinen Zweifel: Die Rechtsverordnungen der Bundesländer nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des BMAS sind 1:1 umzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere alle Vorgaben zu Mindestabständen und Mund-Nase-Schutz („Alltagsmasken“) sowie weitere zu erwartende Regelungen der Bundesländer für das „Hochfahren“ unserer Branche.
  • Wir kommunizieren: Der DEHOGA wird die betrieblichen Anforderungen – sobald sie feststehen – intensiv und auf allen Kanälen in die Branche kommunizieren.
  • Wir helfen bei der Umsetzung: Mit Hochdruck arbeitet der DEHOGA – auch im Dialog mit der zuständigen Berufsgenossenschaft BGN – an praxistauglichen Umsetzungshilfen für die Betriebe (z.B. Checklisten, Handlungsanleitungen, Mitarbeiterschulungen).
  • Wir nehmen die Gäste mit in die Verantwortung: Wir unterstützen die Betriebe in der Kommunikation zu ihren Gästen, z.B. durch entsprechende Muster-Aushänge.

D. Konkrete Maßnahmen im Gastgewerbe für Sicherheit und Hygiene während der Corona-Pandemie

Die folgenden Maßnahmen sind aus den bisher bestehenden Standards der Rechtsverordnungen für Branchen, die bereits geöffnet sind sowie dem Arbeitsschutzstandard des BMAS und den branchenspezifischen Ausführungen der Berufsgenossenschaft BGN für die betriebliche Umsetzung zusammengeführt, mit Beispielen aus der Praxis illustriert und branchentypisch gegliedert.

I. Organisatorisches

  1. Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der Rechtsverordnungen der Bundesländer und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Die Berufsgenossenschaft BGN stellt dafür an die Corona-Pandemie angepasste branchenspezifische Muster / Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung und die betriebliche Pandemieplanung zur Verfügung. An deren Erstellung wirkt der DEHOGA intensiv mit.
  2. Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten.
  3. Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
  4. Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes durch Mitarbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.

II. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

  1. Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult.
  2. Regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren möglicher kontaminierter Gegenstände (z.B. Türen, Türgriffe, Arbeitsflächen)
  3. Strenge Beachtung der Nies- und Hustenetikette
  4. Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z.B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards.
  5. Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, werden regelmäßig gelüftet.

III. Gastronomie – Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter & Gäste im betrieblichen Ablauf

  1. Betriebsinterne Prozesse werden dahingehend angepasst, dass der Kontakt zum Gast auf das Nötige reduziert wird.
  2. Soweit möglich wird zwischen Servicepersonal und Gästen ein Abstand von mind. 1,5 Metern eingehalten. Dabei können auch Hilfsmittel wie Tabletts oder Servierwagen genutzt werden. Wo dies nicht möglich ist (z.B. beim Einsetzen und Ausheben), wird dem Servicepersonal dringend empfohlen, sog. Alltagsmasken zum Einsatz zu bringen.
  3. Es wird gewährleistet, dass zwischen Gästen an unterschiedlichen Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird (z.B. durch entsprechendes Stellen der Tische und Stühle).

Hinweise:

  • Der Mindestabstand gilt überall dort, wo es keine ausreichenden Trennvorrichtungen im Bereich von Oberkörper und Kopf gibt.
  • Personen, denen gemäß der Rechtsverordnungen der Bundesländer der Kontakt untereinander gestattet ist (z.B. Familien), ist auch das gemeinsame Sitzen im Restaurant ohne Mindestabstand erlaubt.
  1. Basierend auf dieser Abstandsregelung wird pro Betriebseinheit eine maximale, verbindliche Personenzahl errechnet, die sich gleichzeitig im Betrieb aufhalten darf.
  2. Selbstverständlich gilt der Mindestabstand auch dort, wo es keine Sitzplätze gibt.
  3. Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In eventuellen Warteschlangen / im Wartebereich werden ebenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen. Betriebe können mit elektronischen Reservierungssystemen zur Steuerung der Frequenz und mit Platzierungssystemen arbeiten.
  4. Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete Hinweise informiert.
  5. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt.
  6. Selbstbedienung / Buffets werden so weit wie möglich beschränkt. So werden sowohl der Kontakt zwischen Gästen und Lebensmitteln als auch Bewegungen im Raum minimiert.
  7. Bei den Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke auf dem Weg zum Gast vor Kontaminierung geschützt sind.
  8. Es sind keine Fälle der Infektion mit Coronaviren über den Kontakt mit Lebensmitteln bekannt. Selbstverständlich werden bei der Anlieferung, Einlagerung und Verarbeitung von Lebensmitteln die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten.
  9. In den Küchen wird soweit möglich zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mind. 1,5 Metern eingehalten. Betriebe werden die Arbeitsorganisation / Posteneinteilung möglichst so gestalten, dass Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf abgestimmt werden. Wo dies nicht möglich ist, wird den Mitarbeitern dringend empfohlen, sog. Alltagsmasken zu verwenden.
  10. Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass Temperaturen über 60 °C erreicht werden, da die Desinfektion des Geschirrs und der Gläser dies erfordert.
  11. Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt.

IV. Hotellerie – Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter & Gäste im betrieblichen Ablauf

  1. Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach den Rechtsverordnungen der Bundesländer erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Hotelzimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht notwendig.
  2. Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z.B. Stifte, Meldeschein) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt.
  3. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche) werden die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Wo dies nicht möglich ist (z.B. beim Passieren auf engen Fluren), wird dringend empfohlen, sog. Alltagsmasken zum Einsatz zu bringen.
  4. Insbesondere bei der Zimmerreinigung werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Dem Reinigungspersonal wird dringend empfohlen, Alltagsmasken zu tragen.
  5. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
  6. Für die hoteleigenen Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche werden die entsprechenden Personenzahlbegrenzungen vorgenommen und Abstandregelungen eingehalten.
  7. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtig sich nach den Rechtsverordnungen der Bundesländer. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Alltagsmasken) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert

Bericht: HOGA Bayern

Foto: Yachthotel Chiemsee in Prien

 

Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

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