Natur & Umwelt

Beitrag zum Hochwasserschutz an der Donau

Das Raumordnungsverfahren für einen gesteuerten Flutpolder im Süden der Gemeinde Großmehring zum Hochwasserrückhalt und zur gezielten Absenkung von Hochwasserspitzen ist abgeschlossen. Als höhere Landesplanungsbehörde hat die Regierung von Oberbayern unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben insbesondere zum Natur- und Artenschutz, zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers sowie zum Schutz landwirtschaftlicher Belange die Raumverträglichkeit für die Variante 3 festgestellt. Sie umfasst eine Rückhaltefläche von 348 Hektar. Diese Variante wird den Herausforderungen des Klimawandels und einer nachhaltigen Raumentwicklung gerecht und vermeidet darüber hinaus besonders schwere Beeinträchtigungen der Belange von Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz und Siedlung. Die Variante 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 433 Hektar sowie die Variante 2 mit 264 Hektar entsprechen demgegenüber nicht den Erfordernissen der Raumordnung.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, plant südlich der Donau die Errichtung eines sogenannten gesteuerten Flutpolders, bei dem der Rückhalteraum mittels eines Ein- und Auslassbauwerks gefüllt und so das verfügbare Rückhaltevolumen gezielt eingesetzt werden kann. Das Vorhaben ist als eine Maßnahme des technischen Hochwasserschutzes in das Gesamtkonzept der Bayerischen Staatsregierung zum Hochwasserschutz „Aktionsprogramm 2020plus“ eingebettet. Bei einer drohenden Überlastung der bestehenden Hochwasserschutzmaßnahmen soll der Flutpolder zur Absenkung von Hochwasserspitzen dienen und damit das Risiko von Schäden durch Überschwemmungen für Mensch, Wirtschaft, Umwelt und Kulturerbe reduzieren.

Die Maßnahme umfasst neben dem Bau eines Ein- und Auslassbauwerks die Errichtung von Siel- und Schöpfwerken, die Erhöhung und Ertüchtigung des bestehenden Donaudeiches sowie den Deichneubau. Darüber hinaus sind Anpassungen an den bestehenden Hoch- und Mittelspannungsleitungen, dem Betriebsgelände des ebenfalls innerhalb des Polders bestehenden Kieswerks sowie ggf. einer Pipeline erforderlich.

Die Regierung von Oberbayern hatte am 18. Juni 2020 das Raumordnungsverfahren eingeleitet und drei unterschiedliche Varianten auf ihre Raumverträglichkeit hin geprüft. Dabei wurden insgesamt 30 eingegangene Stellungnahmen von Behörden, Verbänden und Kommunen ausgewertet. Ebenso fanden 94 Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang in die Bewertung. Aus landesplanerischer Sicht hat die Regierung von Oberbayern letztlich die Variante 3 unter Berücksichtigung verschiedener Maßgaben positiv beurteilt. Hier beträgt das maximale Rückhaltevolumen bei Extremhochwasser (HQ200) etwa 10,2 Millionen Kubikmeter, die maximale Einstauhöhe erreicht rund 363 Meter über Normalnull. Neben dem Einlass- und Auslassbauwerk umfassen die weiteren notwendigen Bauten ein Schöpfwerk „Paar“ sowie ein Sielbauwerk „Alte Donau“.

Nur bei dieser Variante überwiegt nach Einschätzung der höheren Landesplanungsbehörde der zu erwartende Nutzen für den Hochwasserschutz die notwendigen Eingriffe. Noch offene Fragen, beispielsweise zur Verträglichkeit des Vorhabens mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) oder zu artenschutzrechtlichen Belangen, können in der gegenwärtigen Planungstiefe noch nicht abschließend beurteilt werden. Diese sind im Rahmen eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens entsprechend zu prüfen.

Ziel eines Raumordnungsverfahrens ist es festzustellen, wie sich ein geplantes Vorhaben auf die für die Raumordnung relevanten überörtlichen Belange wie beispielsweise Natur und Landschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasser, Verkehr, Rohstoff- und Energieversorgung, Siedlung sowie Wirtschaft auswirkt. Den Abschluss des Verfahrens bildet – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung eingegangener Stellungnahmen – die sogenannte landesplanerische Beurteilung: Dieses fachbehördliche Gutachten stellt fest, ob ein Vorhaben oder eine Variante davon raumverträglich, nicht raumverträglich oder unter bestimmten Maßgaben raumverträglich ist. Es hat jedoch keine unmittelbare genehmigende oder ablehnende rechtliche Wirkung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben ist einem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist.

Bericht und Bildmaterial: Regierung von Oberbayern

Redaktion

Anton Hötzelsperger

Als freier Journalist bin ich bereits seit vielen Jahren mit der täglichen Pressearbeit für die Region Chiemsee, Samerberg und Oberbayern befasst. Mit den Samerberger Nachrichten möchte ich eine Plattform bieten für Beiträge aus den Bereichen Brauchtum, Landwirtschaft, Tourismus und Kirche, die sonst vielleicht in den Medien keinen breiten Raum bekommen würden.

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