Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim aufgrund der Überschreitung der Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohnern im Kreisgebiet innerhalb von sieben Tagen.

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 25 Sätze 1 und 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

1. 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 der 7. BayIfSMV wird der Besuch von Patienten und Bewohnern der dort aufgeführten Einrichtungen auf täglich eine Person beschränkt.

Der Besuch minderjähriger Bewohner und Patienten sowie volljähriger Bewohner in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches ist abweichend von Satz 1 auch beiden Elternteilen oder Sorgeberechtigten gemeinsam gestattet, soweit hierfür eine feste Besuchszeit besteht und diese in einem gemeinsamen Hausstand leben.

1. 2. Für die Kindergärten, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen und die Heilpädagogischen Tagesstätten sowie vergleichbare Einrichtungen im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim werden ab dem 09.11.2020 abweichend von § 19 der 7. BayIfSMV folgende weitergehende Anordnungen erlassen:

* a.) Ab dem genannten Zeitpunkt gelten folgende Infektionsschutzmaßnahmen der Stufe 3 des Rahmen-Hygieneplans für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 01.09.2020 in der jeweils gültigen Fassung.

* • Insbesondere ist in allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
* • Soweit Einrichtungen bislang offene oder teiloffene Konzepte umsetzen, müssen feste Gruppen gebildet werden, um eine bessere Nachverfolgbarkeit im Falle eines Ausbruchsgeschehens zu erleichtern. Eine Durchmischung der Gruppen ist auch in Randzeiten oder für spezifische Angebote nicht möglich.
* • Die Vorkurse Deutsch finden nur in den Räumlichkeiten der Kita und ohne jegliche Gruppendurchmischung statt.
* • Das Betreuungspersonal ist den Gruppen fest zuzuordnen.

* b.) Folgende Maßnahmen der Stufe 3 des o.g. Rahmenhygieneplans kommen hingegen nicht zur Anwendung:

* • Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 bei leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten.
* • Notwendigkeit eines ärztlichen Attests zur Wiederzulassung.
* • Reduktion der Gruppengröße

* c.) Im Übrigen gelten die entsprechenden Regeln des Rahmen-Hygieneplans in der jeweils gültigen Fassung.

1. 3. Verstöße gegen die Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

1. 4. Die Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung tritt bereits mit Wirkung ab dem 31.10.2020 in Kraft, spätestens einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt.

1. 5. Die Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 09.11.2020 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen des Landratsamtes Rosenheim für Kindergärten, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen und die Heilpädagogischen Tagesstätten der Stufe 2 des Rahmenhygieneplans weiterhin fort. Die Geltungsdauer der Ziffer 2. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 20.10.2020 wird insoweit bis einschließlich 08.11.2020 verlängert.

Demnach gilt bis dahin weiterhin Folgendes:
In den Kindergärten, den Kindertagesbetreuungseinrichtungen, den Heilpädagogischen Tagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen im Landkreis Rosenheim werden abweichend von § 19 der 7. BayIfSMV folgende weitergehenden Anordnungen erlassen:

* a.) Es gelten die Infektionsschutzmaßnahmen der Stufe 2 des Rahmen-Hygieneplans für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in der jeweils gültigen Fassung.

* b.) Insbesondere ist in allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

* c.) Soweit Einrichtungen offene oder teiloffene Konzepte umsetzten, müssen feste Gruppen gebildet werden, um eine bessere Nachverfolgbarkeit im Falle eines Ausbruchsgeschehens zu erleichtern.

* d.) Im Übrigen gelten die entsprechenden Regeln des Rahmen-Hygieneplans in der jeweils gültigen Fassung.

1. 6. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 29.11.2020.

Hinweise:

* • Im Falle einer Änderung der 7. BayIfSMV durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 7. BayIfSMV vom 01.10.2020, die zuletzt durch Verordnung vom 22.10.2020 geändert worden ist, weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils strengere Regelung heranzuziehen.

* • Als Besuch gemäß der Ziffer 1. dieser Verfügung gilt bereits der Aufenthalt innerhalb des Gebäudes oder Geländes der betroffenen Einrichtungen.

Begründung:

I.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO bereits am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Nach aktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) haben sich tagesaktuell bereits fast 500.000 Personen deutschlandweit nachweislich mit dem neuartigen Virus SARS-CoV-2 infiziert. Über 10.000 Personen sind an dem Virus deutschlandweit bereits verstorben.

II.

Zu den Ziffern 1. und 2.:

Rechtsgrundlage für die unter den Ziffern 1. und 2. verfügten Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. den §§ 9, 19 und 27 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV).

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

In der Region Rosenheim sind seit Beginn der Pandemie inzwischen mehr als 4500 Erkrankungsfälle nachweislich bestätigt. Es besteht auch weiterhin weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit erneuter starker Zunahme der Fallzahlen.
Aufgrund der hohen Zahl an Infizierten wurde inzwischen im Kreisgebiet ein Inzidenzwert von 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten.

Die Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden ist zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung aufgrund stark ansteigender Fallzahlen erforderlich. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen zeigen schwere Krankheitsverläufe und können an der Krankheit sterben. In nächster Zeit steht weder die Entwicklung eines Impfstoffes noch eine wirksame spezifische Therapie in Aussicht.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG können die zuständigen Gesundheitsbehörden zu diesem Zweck insbesondere Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken.

Das StMGP hat im Hinblick auf die ihm obliegende Aufgabe des Gesundheitsschutzes seit März des Jahres 2020 weitreichende infektionsschutzrechtliche Verordnungen erlassen (derzeit 7. BayIfSMV).

 

In den Verordnungen werden vom Staatsministerium aufgrund der jeweils vorliegenden Fallzahlen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen vorgenommen, die unter anderem auch Teilnehmerbegrenzungen für verschiedene Arten von Veranstaltungen beinhalten. Die Beschränkungen beruhen auf fachlichen Einschätzungen interner und externer Experten.

Abweichend von den in der Verordnung festgesetzten Bestimmungen sind die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäß § 27 der 7. BayIfSMV im eigenen Ermessen dazu angehalten, weitergehende Maßnahmen für verschiedene Bereich des öffentlichen Lebens zu ergreifen sofern dies aus fachlicher Sicht jeweils geboten erscheint.

In letzter Zeit sind deutschlandweit und insbesondere in der Region stark ansteigende Fallzahlen zu verzeichnen. Tagesaktuell liegt der Inzidenzwertwert des Landkreises Rosenheim nach Informationen des RKI bereits bei 200,5.

Die in den Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Maßnahmen sind geeignet, um einem weiteren unkontrolliertem Anstieg der Fallzahlen gerade in den betroffenen, sensiblen Bereichen des öffentlichen Lebens wirksam entgegenzuwirken und der Bildung neuer Infektionsketten in der Region vorzubeugen. Dieser Einschätzung liegt sowohl die in der Verordnung und den einschlägigen Rahmenhygienekonzepten zum Ausdruck kommende, generelle Einschätzung des StMGP, wie auch die übereinstimmende örtliche Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim zugrunde.

Aus dem Rahmenhygienekonzept für Kinderbetreuungsseinrichtungen wurden aufgrund der fachlichen Einschätzungen des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim diejenigen Maßnahmen ausgewählt, die nach fachlicher Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim derzeit zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet sind.

Die verfügten Maßnahmen sind erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere die bereits in der 7. BayIfSMV durch das StMGP verfügten Besuchsregelungen und die bereits durch das Landratsamt Rosenheim verfügte Stufe 2 des Rahmenhygieneplans für Kinderbetreuungseinrichtungen sind nicht länger ausreichend um Infektionen in den genannten Bereichen möglichst zu verhindern und drohenden Schließungen wirksam vorzubeugen. Mildere Mittel sind nicht länger ersichtlich.

Die verfügten Maßnahmen sind zudem angemessen. In den vorliegenden Fällen kollidieren unterschiedlichste Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Eingriffe in die verschiedenen Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sehr hoch zu gewichten, dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Bereits seit dem Monat März des Jahres 2020 – und damit bereits über den Zeitraum von mehr als einem halben Jahr – wurden vonseiten der zuständigen staatlichen Behörden massive Beschränkungen in beinahe sämtlichen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aller Bürgerinnen und Bürger vorgenommen.
Durch die ergriffenen Maßnahmen wurde in den Schutzbereich beinahe aller verfassungsmäßig garantierter Grundrechte mehr oder minder stark eingegriffen. Die Bürger werden insbesondere durch die Fülle der Maßnahmen hierdurch bereits über einen erheblichen Zeitraum massiv in Ihrer Lebensführung beschränkt. Daher ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Wahrung zumindest der bestehenden Möglichkeiten zur freien Gestaltung der Lebensführung als sehr hoch zu gewichten.

Dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Durch die staatlichen Eingriffe konnte eine unkontrollierte Ausbreitung des neuartigen und insbesondere im Hinblick auf mögliche Spätfolgen noch nicht ausreichend erforschten Virus in Deutschland bislang weitgehend verhindert werden.
Die für diesen Fall zu erwarten stehende Überlastung des Gesundheitssystems konnte dadurch bislang abgewandt werden.
Dennoch ist die drohende Gefahr weiterhin als sehr hoch einzuschätzen. Im Falle unkontrollierter Infektionsketten droht weiterhin eine Überlastung des Systems und damit eine möglicherweise exponentielle Ausbreitung des Virus. In diesem Fall ist nicht nur mit einem starken Anstieg der Todeszahlen zu rechnen, sondern die infolge zwingend zu ergreifenden Maßnahmen würden auch noch schwerwiegendere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen.

Zur Ziffer 3.:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich um die wirksame Durchsetzung der erlassenen Anordnungen zu gewährleisten. Bei der Verhängung von Bußgeldern findet der vom StMGP erlassene Bußgeldkatalog soweit möglich analoge Anwendung.

Zur Ziffer 4.:

Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung tritt am 31.10.2020 spätestens jedoch einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Zur Ziffer 5.:

Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung tritt am 09.11.2020 in Kraft. Diesbezüglich wurden Einwendungen des Kreisjugendamtes hinsichtlich der notwendigen Vorbereitungszeit in den Kinderbetreuungseinrichtungen berücksichtigt. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG ebenfalls sofort vollziehbar.

 

Zur Ziffer 6.:
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung erfolgt eine Neubewertung anhand der dann vorherrschenden Fallzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

* – Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
* – Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen 
Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
* – Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 30.10.2020

gez.

Mascher
Regierungsrätin 611-5304-1-39

 

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Redaktion

Rainer Nitzsche

Als Webseiten-Entwickler bin ich für die Gestaltung und den technischen Betrieb dieser Plattform verantwortlich und versuche, die Seite ständig aktuell und zeitgemäß zu halten.

Als Reportage-Fotograf möchte ich mit wenigen Bildern wiedergeben, was als geschriebener Text vielleicht Bände füllen würde. Es geht um Ereignisberichte in Bildern. Es gilt, schrittweise und in den richtigen Momenten Entwicklung und Ablauf von Ereignissen festzuhalten, die schließlich in einem Höhepunkt gipfeln. Das bedeutet, meine Fotografien sind sehr oft weniger formell und zeigen den Charakter der Menschen eher in einer pose-freien, authentischen Weise, die nicht inszeniert ist.
Mehr Fotos finden Sie auch auf meiner Webseite unter www.rainernitzsche.de

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